Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Interverse GmbH, Uster West 32, 8610 Uster, Schweiz (nachfolgend „Interverse GmbH“ oder „Interverse“), mit ihren Kunden und Partnern.

 

Mit der Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese AGB als angenommen. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Interverse GmbH.

§2 Leistungen & Ausführung

 

Leistungsumfang

Die Interverse GmbH und ihre verbundenen Partner, erbringen Reinigungs- und Umzugsleistungen gemäss den individuell vertraglich vereinbarten Bestimmungen.

 

Sorgfaltspflicht

Die Interverse GmbH und Ihre verbundenen Partner, verpflichten sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen.

 

Objektzutritt

Der Auftraggeber stellt der Interverse GmbH und der uns verbundenen Partner den erforderlichen Zugang zum Objekt sicher, entweder durch persönliche Anwesenheit oder Bereitstellung des Schlüssels. Wird der Schlüssel in einem Briefkasten deponiert, muss dieser korrekt beschriftet sein, um Verwechslungen zu vermeiden. Bei falschen Schlüsseln, defekten Schlössern oder fehlendem Zugang wird die verlorene Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Kann der Auftrag nicht durchgeführt werden, weil der Zutritt nicht gewährleistet ist, wird der volle Betrag fällig. In solchen Fällen und sofern vertraglich vereinbart, verfällt die Anwesenheit bei einer allfälligen Objektübergabe und die Abnahmegarantie.

 

Feiertage

Bei Reinigungen an Feiertagen ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Interverse GmbH übernimmt in solchen Fällen keine Haftung für etwaige Konsequenzen.

§3 Preise und Preisgrundlagen

 

Preisvereinbarung

Die Preise für die Reinigungsarbeiten werden vertraglich festgelegt. Sollten bei der Ausführung zusätzliche, nicht im Angebot berücksichtigte Verschmutzungen oder Reinigungsanforderungen auftreten (z.B. falsche Angaben zur Zimmeranzahl, Quadratmeterzahl oder besondere Verschmutzungen oder sonstige Zusatzarbeiten), behält sich die Interverse GmbH das Recht vor, eine zusätzliche Pauschale zu berechnen. Sollte der Kunde mit der Zusatzpauschale nicht einverstanden sein, behält sich die Interverse GmbH das Recht vor, den Auftrag abzulehnen und 100 % des vereinbarten Auftragswertes als Stornokosten in Rechnung stellen.

 

Verantwortung des Kunden

Entsteht durch Verschulden des Kunden ein Mehraufwand, der von diesem bezahlt oder nicht bezahlt wurde, so wird jegliche Verantwortung oder Garantie für die Übergabe und Abnahme des Objekts durch die Interverse GmbH nicht mehr übernommen. Alternativ kann der Auftrag bis maximal zum Abgabezeitpunkt durchgeführt werden, ohne dass die Interverse GmbH oder deren Partner an der Objektübergabe teilnimmt – der Auftrag gilt nach Ablauf der kalkulierten Arbeitszeit automatisch als erfüllt (per Saldo aller Ansprüche).

In Ausnahmefällen kann die Interverse GmbH trotz vorheriger Ablehnung der Teilnahme an der Objektübergabe freiwillig an dieser teilnehmen und bis zu einer Stunde pro anwesende Reinigungskraft nachreinigen. In einem solchen Fall übernimmt die Interverse GmbH keine Verantwortung oder Garantie für die erfolgreiche Übergabe und Abnahme des Objekts. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Abnahme werden in diesen Ausnahmefällen ausgeschlossen.

 

Teilreinigungen

Für Teilreinigungen wird keine Abnahmegarantie gewährt. Bei diesen Aufträgen besteht keine Verpflichtung zur Anwesenheit der Interverse GmbH bei der Objektübergabe.

§4 Zahlungskonditionen

 

Zahlungsfälligkeit
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag gemäss Rechnung zu begleichen.

§5 Haftung & Versicherungsschutz

 

Haftpflichtversicherung
Schäden, die während der Reinigungsarbeiten entstehen und für die die Interverse GmbH verantwortlich ist, werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, bis zu einem Betrag von 5’000’000 CHF pro Schadenereignis. Schäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls entfällt die Haftung.

 

Haftungsausschlüsse
Die Interverse GmbH haftet nicht für Schäden, die an Nachbarn verursacht werden oder durch unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Verunreinigungen durch Hochdruckreinigungen in oberen Stockwerken oder Schäden an Möbeln und Haushaltsgegenständen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zu reinigenden Bereiche frei von Hindernissen sind und die entsprechenden Bewilligungen für maschinelle Reinigungen einverlangt sind.

 

Möbel und Haushaltsgegenstände
Werden Möbel oder Haushaltsgegenstände nicht entfernt oder sicher platziert, übernimmt die Interverse GmbH keine Haftung für eventuelle Beschädigungen. Ebenso wird keine Haftung übernommen, wenn die Wohnung nicht vollständig leer ist (z.B. bei Umzugsreinigungen).

§6 Vertragskündigung und Rücktritt

 

Kündigung durch den Kunden

Eine Kündigung bzw. ein Rücktritt vom Auftrag muss schriftlich per eingeschriebenem Postweg oder per E-Mail erfolgen.

Die Kündigungsfristen werden in Arbeitstagen bemessen. Arbeitstage sind Werktage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Die folgenden Regelungen gelten für eine Kündigung:

 

  • 40 Arbeitstage und mehr vor dem vereinbarten Reinigungstermin: Der Auftraggeber wird mit 25% des vertraglich vereinbarten Bruttobetrages inkl. MWST belastet. Der Betrag ist innerhalb von 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum.

 

  • 20-39 Arbeitstage vor dem vereinbarten Reinigungstermin: Der Auftraggeber wird mit 50% des vertraglich vereinbarten Bruttobetrages inkl. MWST belastet. Der Betrag ist innerhalb von 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum.

 

  • 10-19 Arbeitstage vor dem vereinbarten Reinigungstermin: Der Auftraggeber wird mit 75% des vertraglich vereinbarten Bruttobetrages inkl. MWST belastet. Der Betrag ist innerhalb von 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum.

 

  • 1-9 Arbeitstage vor dem vereinbarten Reinigungstermin: Der Auftraggeber wird mit 100% des vertraglich vereinbarten Bruttobetrages inkl. MWST belastet. Der Betrag ist innerhalb von 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum. Bei Nichteinhaltung des Termins am vereinbarten Reinigungstag werden dem Auftraggeber ebenfalls 100% des vereinbarten Rechnungsbetrages verrechnet.

 

Kündigung durch Interverse GmbH

Die Interverse GmbH ist berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen, wenn der Kunde seinen vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkommt, unvollständige Zahlungen leistet oder sonstige Probleme verursacht, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Vertrages behindern. Diese Kündigung kann per E-Mail oder Post erfolgen. In einem solchen Fall verbleiben alle bereits geleisteten Zahlungen bei der Interverse GmbH als Vertragsstrafe, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. Der Kunde akzeptiert, dass er keine Ansprüche auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen hat und keinerlei Rechte oder Forderungen in Bezug auf den Vertrag oder die nicht erbrachte Leistung geltend machen kann. Jegliche Rückforderungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Zahlungen sind ausgeschlossen. Zudem behält sich die Interverse GmbH das Recht vor, noch ausstehende Zahlungen für bereits erbrachte oder terminierte Leistungen gemäss den Rücktritts- und Stornierungsbedingungen unverzüglich einzufordern.

 

Vertragsfortsetzung bei Terminänderungen

Eine Fortsetzung des Vertrages nach einer Terminverschiebung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Interverse GmbH. Diese Zustimmung ist jedoch abhängig von der Verfügbarkeit und den Kapazitäten der Interverse GmbH zum gewünschten neuen Termin. Sollte die Interverse GmbH keine geeigneten Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags finden, behält sie sich das Recht vor, die Fortsetzung des Vertrages abzulehnen. In diesem Fall gelten die oben genannten Kündigungs- und Stornierungsbedingungen.

Sollte eine Vertragsfortsetzung mit einem neuen oder dem gewünschten Termin des Kunden möglich sein, fallen zusätzliche Bearbeitungs- und Administrativgebühren an. Diese setzen sich aus einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 CHF (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Opportunitätskosten in Höhe von 30 % des ursprünglich vereinbarten Brutto-Auftragspreises (inklusive Mehrwertsteuer) zusammen. Die Opportunitätskosten entstehen, da die Interverse GmbH aufgrund der Terminverschiebung Verluste erleidet, die durch die Blockierung von Kapazitäten und den damit verbundenen entgangenen Umsatz verursacht werden.

§7 Objektübergabe & Reklamationen

 

Durchführung und Nachreinigung
Die Reinigung erfolgt sorgfältig und gründlich gemäß den vereinbarten Standards. Sollte nach Abschluss der Reinigungsarbeiten von der Verwaltung, dem Eigentümer oder dem Auftraggeber ein Grund zur Nachreinigung angegeben werden, wird diese umgehend während der vereinbarten Objektübergabe durchgeführt. Wird der Interverse GmbH und deren verbundenen Partnern jedoch keine Gelegenheit gegeben, die Nachreinigung durchzuführen, gilt der Auftrag automatisch als abgeschlossen und mit Abnahmegarantie erfüllt.

 

Abwesenheit bei Objektübergabe
Falls die Verwaltung, der Eigentümer oder der Auftraggeber am vereinbarten Reinigungstag nicht anwesend sein kann oder die Objektübergabe aus irgendeinem Grund verschoben wird, muss die Übergabe inklusive aller Nachreinigungen innerhalb von maximal eine Stunde und 30 Minuten ab dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt der Abgabe erfolgen. Andernfalls gilt der Auftrag als mit Abnahmegarantie erfüllt. Nachträgliche Reklamationen oder zusätzliche Nachreinigungen können nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen einen Aufpreis durchgeführt werden.

 

Zusätzliche Objektübergabe- & Nachreinigungszeiten
Im Angebotspreis ist eine Anwesenheitsdauer bis zu maximal einer Stunde und 30 Minuten für die Objektübergabe und mögliche Nachreinigungen enthalten. Jede darüber hinausgehende Stunde kann zu einem Stundenansatz von 95.00 CHF inkl. MWST pro anwesende Reinigungskraft durch Interverse GmbH berechnet werden. Weitere Nachreinigungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, können nur nach vorheriger Vereinbarung und Vorauskasse durchgeführt werden. Diese zusätzlichen Reinigungsleistungen sind keine Pflicht, sondern erfolgen aus Kulanz und zur Sicherstellung der Kundenzufriedenheit.

 

Reklamationen
Reklamationen bezüglich der Reinigung oder der Objektübergabe müssen unmittelbar nach Abschluss der Reinigung oder während der Objektübergabe schriftlich an die Interverse GmbH gerichtet werden. Spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt.

 

Unangemessenes Verhalten
Jegliches unangemessenes Verhalten wie übertriebenes, pingeliges Verhalten, Mobbing, Belästigung, Bedrohung oder Schikane seitens der Verwaltung, des Eigentümers oder des Auftraggebers wird nicht toleriert. Die Reinigung erfolgt unter Berücksichtigung des gesunden Menschenverstands und gegenseitigen Respekts.

§8 Schlussbestimmungen

 

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diese AGB ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Uster, Schweiz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Unterhaltsreinigung & Facility Management

§1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer wird mit der vollständigen, mängelfreien und funktionsfähigen Erbringung der Unterhaltsreinigung betraut. Die Verpflichtung von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer wird durch diesen Vertrag bestimmt. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäss Auftragsdefinition auszuführen.

 

§2 Auftragsausführung

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer setzt die erforderliche Zahl zuverlässiger Arbeitskräfte ein und sorgt für Ersatzkräfte bei Ferienabwesenheit, Krankheitsausfällen sowie bei anderen Abwesenheitsfällen (sofern vom Auftraggeber gewünscht). Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer stellt seinem Personal geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung. Das Personal verfügt über einen gültigen Personalausweis, der bei der Arbeit gut sichtbar getragen wird. Bei Kapazitätsengpässen könnte für die Ausführung von Aufträgen ein Subunternehmer der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer beigezogen werden, welche den Auftrag unter denselben Bedingungen, wie mit Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer vereinbart, durchführt.

 

Die Reinigungsarbeiten werden generell, sofern nichts anderes vereinbart, jeweils in der Zeit ab 06:00 bis 17:00 ausgeführt. Die Reinigung kann bis maximal 23:00 Uhr verlängert werden, sofern bei Verzögerungen, wegen Verkehr oder Ähnlichem, die Reinigung später als erwartet gestartet wurde. Abweichungen von plus oder minus 30 Minuten sind stets möglich. Für jede Anfahrt ist ein Berechnungsminimum von 2h zu berücksichtigen, sofern der Auftrag von lediglich einer Reinigungskraft auszuführen ist. Wenn der Auftrag durch zwei Reinigungskräfte auszuführen ist, ist ein Berechnungsminimum von 3h zu berücksichtigen (1.5h pro Reinigungskraft). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass angefangene Halbstunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden.

 

§3 Material und Verbrauchsmaterial

Die Auftraggeber stellt die zur Reinigung benötigten Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge zur Verfügung (sofern nicht anders vereinbart). Verbrauchsmaterial wie Reinigungsmittel, Toilettenpapier, Handtuchservietten/-rollen, Seife sowie Kehrichtsäcke werden vom Auftraggeber geliefert. Die Lieferung von Auffüllmaterialien durch die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer wie z.B. Toilettenpapier, Seife, Handtuchservietten/-rollen, Plastiksäcke, eventuelle Entsorgungsgebühren etc. sind im Preis nicht inbegriffen und werden gegen Rapport verrechnet.

 

§4 Verhalten

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verpflichtet sich, seine Arbeitskräfte zur Beachtung der Bestimmungen der zuständigen Hausordnung des Auftraggebers anzuhalten. Während der Arbeit besteht für die Mitarbeitenden der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer ein striktes Alkohol- und Rauchverbot. Jegliche Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Verletzung des Dienst- und Betriebsgeheimnisses führen könnte, sind strengstens verboten. Das Personal von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer enthält sich jeglicher Benützung von Betriebseinrichtungen, Anlagen etc., ausgenommen sanitäre und elektrische Einrichtungen im Rahmen der Auftragserledigung.

 

§5 Personal

Für die Rekrutierung des Personals ist Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verantwortlich. Allgemeine Anforderungen und Weisungen des Auftraggebers werden soweit möglich berücksichtigt. Die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages GAV der Reinigungsbranche wird garantiert.

 

§6 Kontrollen und Kontakte

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer lässt die Auftragsausführung in periodischen Abständen, während oder nach der Reinigung durch eine speziell für diese Kontrollfunktion ausgebildete Person überprüfen. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer pflegt mit dem Auftraggeber periodische Kontakte. Deren zeitliche Festlegung erfolgt in direkter Absprache.

 

§7 Gesetzliche Feiertage und Terminabsagen

An gesetzlichen Feiertagen werden die geplanten Reinigungstermine nach Vereinbarung auf einen anderen Wochentag verschoben. Grundsätzlich finden keine Reinigungen an gesetzlichen Feiertagen statt, ausgenommen bei speziellen Abmachungen, in diesem Fall werden diese mit einem Zuschlag von 100% belastet, es sei denn, die Anfrage die Reinigung am gesetzlichen Feiertag auszuführen kommt seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer.

 

Pro Quartal darf maximal 1 Reinigungstag ohne Verrechnung und ohne Begründung ausgefallen werden. Es dürfen jedoch keine Reinigungstage während der Kündigungsfrist ausgefallen werden und auch nicht nachträglich für vergangene Quartale. Falls der Reinigungsmonat bereits verrechnet wurde, dürfen Reinigungen, die in diesem Monat stattfinden, nicht mehr abgesagt werden.

 

§8 Infrastruktur / Energie

Der Auftraggeber stellt Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer das zur Arbeitsausführung erforderliche Warm- und Kaltwasser, den elektrischen Strom sowie einen geeigneten Platz zur Unterbringung der Reinigungsgeräte und Produkte unentgeltlich zur Verfügung.

 

§9 Schlüssel / Zutritt

Der Auftraggeber stellt Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer, wenn erforderlich, die nötigen Schlüssel zum Objekt zur Verfügung. Falls der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Zutritt seitens Auftraggeber nicht gewährleistet wird oder wurde, so wird dem Auftraggeber 100% des vereinbarten Betrages verrechnet.

 

§10 Abfalldeponie

Der Auftraggeber stellt für das Deponieren von Altpapier die nötigen Behälter zur Verfügung. Das übrige Abfallmaterial wird in den im Auftragsobjekt vorhandenen Kehrichteimern, Plastiksäcken oder Container deponiert. Wenn die Entsorgung durch Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer getätigt werden muss, wird diese in Regie verrechnet.

 

§11 Beanstandungen

Der Auftraggeber, bzw. dessen Beauftragter, führt Kontrollen über die Reinigungsarbeiten aus. Beanstandungen oder Schäden, insbesondere nicht vertragsgemäße Ausführungen von Dienstleistungen, sind direkt, am selben Tag oder am nächsten Morgen bis spätestens 10:00 Uhr telefonisch oder schriftlich an die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer zu erheben.

 

§12 Schäden

Schadenersatzansprüche, welche seitens des Auftraggebers als Folge der Auftragsdurchführung gemacht werden, besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von CHF 5’000’000 Schweizer Franken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen. Keine gesetzliche Haftung seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer besteht beispielsweise für Schlüsselverluste und Schlossänderungskosten, wenn die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder deren Personal für das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Ähnliches, nach den gesetzlichen Bestimmungen, kein Verschulden trifft (z.B. Einbruchdiebstahl bei einem Angestellten zu Hause oder Beraubung). Für solche Schadensfälle besteht für den Auftraggeber eine Versicherungsmöglichkeit für Schlossänderungskosten über die Sachversicherung wie Geschäfte oder Gebäude.

 

§13 Abwerbung

Das Reinigungspersonal von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer darf vom Auftraggeber nicht für gleichartige Arbeiten abgeworben werden. Das bedeutet, dass die direkte Abwerbung oder Einstellung unserer Mitarbeiter oder unserer Ex-Mitarbeiter unzulässig ist. Dies gilt für eine unbefristete Dauer nach Beendigung des Vertrags.

 

§14 Vertragsdauer / Kündigung

Der vorliegende Vertrag kann unter Einhaltung von einer Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich auf Ende eines jeden Monats gekündigt werden (sofern vertraglich nicht anders vereinbart). Während der Kündigungsfrist dürfen keine Reinigungen ausgefallen oder ausgesetzt werden. Während der Kündigungsfrist bei Feiertagen wird nach Rücksprache für den Reinigungstermin ein neuer Termin in derselben Woche vereinbart. Wenn ein Auftrag seitens Auftraggeber akzeptiert wurde, führt der Auftragnehmer (Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer) organisatorische sowie administrative Arbeiten durch. Wenn danach der Vertrag aus welchen Gründen auch immer durch Verschulden des Auftraggebers nicht zustande kommt, wird dem Auftraggeber 50% Stornokosten des dem Auftragnehmer (Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer) entgangenen Umsatzes des ersten Reinigungsmonats in Rechnung gestellt.

 

§15 Preisbasis / Preisanpassung

Die Preise basieren auf den aktuellen Lohn- und Lohnnebenkosten gemäss allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Reinigungsgewerbe und auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Ändern sich diese Kosten, so ist die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer berechtigt, die Preise folgendermassen, ohne Kündigung, anzupassen:

– Prozentuelle Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten gemäss allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sowie der gesetzlichen Sozialleistungen des kommenden Jahres.

– Prozentuelle Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise zwischen September des laufenden Jahres und September des Vorjahres. Die Preiserhöhung trifft frühestens vier Wochen nach Mitteilung und die schriftliche Bestätigung an den Auftraggeber jeweils per 1. Januar in Kraft.

 

§16 Mehrwertsteuer

Eine eventuelle Mehrwertsteuererhöhung kann jederzeit, ab Datum der Inkraftsetzung, überwälzt werden.

 

§17 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung für diesen Auftrag erfolgt jeweils zu Ende des Reinigungsmonats. Dieser läuft, wenn nichts Anderes vereinbart, vom 1. – 30./31. des aktuellen Monats. Der Auftraggeber überweist, wenn nichts Anderes vereinbart, den Rechnungsbetrag innert 10 Tagen netto ab Rechnungsstelldatum.

 

§18 Übertragung

AGB und abgeschlossene Verträge binden auch allfällige Rechtsnachfolger von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder des Auftraggebers.

 

§19 Differenzen

Differenzen, welche sich aus diesem Vertrag ergeben können, werden wenn immer möglich im gegenseitigen Gespräch geregelt. Sollte dies nicht möglich sein, gilt als Gerichtsstand der Hauptsitz der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer.

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