Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Interverse GmbH, Uster West 32, 8610 Uster, Schweiz (nachfolgend «Interverse» oder «Interverse GmbH»), gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Interverse GmbH mit Dienstleistern und Nutzern sowie für sämtliche Geschäftsbeziehungen der zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer und deren Websites, Webplattformen sowie Applikationen (nachfolgend «Apps»).

 

§2 Ausführung

Die auszuführenden Reinigungsarbeiten für leerstehende Wohnungen oder Einfamilienhäuser, die nicht vertraglich zum Objekt dazugehören und nicht geräumt worden sind, werden durch Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer nicht gereinigt. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verpflichtet sich für getreue und sorgfältige Ausführung der übertragenen Reinigungsleistungen. Bei Kapazitätsengpässen könnte für die Ausführung von Aufträgen ein Subunternehmer/Partner der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer beigezogen werden, welche den Auftrag unter denselben Bedingungen, wie mit Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer vereinbart, durchführt. Die Planung und Organisation jedes Auftrags obliegt Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer.

Sofern der Reinigungstag und/oder Abgabezeitpunkt kurzfristig, das heisst zwischen 1 – 9 Arbeitstage vor dem offiziell oder provisorisch bestätigten und somit vereinbarten Reinigungstermin, abgeändert werden muss, kann die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer die neuen Reinigungs- und/oder Abgabedaten und somit die Auftragsausführung nur gewährleisten, sofern es die Kapazitäten der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer zulassen. Wenn wir die neuen Reinigungs- und Abgabedaten anschliessend schriftlich bestätigen, bleibt der eingegangene Vertrag unverändert. Sollten es uns nicht möglich sein die neuen Reinigungs- und/oder Abgabedaten einzuhalten, so erlaubt sich Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer den Auftrag abzuweisen und den Rechnungsbetrag zu 100% als Storno in Rechnung zu stellen. Sollte die Reinigung möglich sein, jedoch der Abgabezeitpunkt nicht, so werden wir die Reinigung trotzdem ausführen, werden aber am Abgabezeitpunkt nicht anwesend sein und können somit für den gesamten Auftrag keine Abnahmegarantie mehr gewährleisten. Allfällige Nachreinigungen wären in jedem Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Sollte der Reinigungstag auf einen Feiertag fallen bzw. an einem Feiertag stattfinden, so kann dies die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer auf Wunsch des Kunden gewährleisten. Der Auftraggeber ist jedoch in diesem Fall verpflichtet die notwendigen Bewilligungen bei der Eigentümerschaft oder bei den Behörden einzuholen. Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer lehnt jegliche Haftung ab und würde in diesem Fall allfällige Bussen den Auftraggebern weiter verrechnen.

 

§3 Preise und Preisbasis

Die Preise für die auszuführenden Reinigungsarbeiten werden vertraglich zwischen den Kunden und Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer festgelegt. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer behält sich vor, einen Reinigungsauftrag abzuweisen oder eine Zusatzpauschale für 1. nicht in der Offerte angegebene oder falsch angegebene Verschmutzungen; 2. nicht in der Offerte angegebene Reinigungsdetails und Reinigungsbereiche wie z.B. nicht korrekt angegebene Zimmeranzahl, Fensteranzahl, Storentyp, Quadratmeterzahl des Objekts, Balkone, etc.; 3. Raucherwohnungen, übermässige Klebreste, extreme/übermässige Verschmutzungen durch Haustiere oder Sonstigem etc. oder sonstige offensichtlich starke Vernachlässigung des Mietobjekts, zu offerieren. Wenn der Kunde mit der Zusatzpauschale nicht einverstanden sein sollte, behalten wir uns vor den Auftrag abzuweisen oder je nach Vereinbarung den Auftrag bis maximal zum Abgabezeitpunkt zu reinigen, ohne dass wir an der Objektübergabe teilnehmen werden. Die Verantwortung und Garantie zur Übergabe und Abnahme wird im Fall eines jeden Mehraufwands, welche durch Verschulden der Auftraggeberin entstand und durch den Auftraggeber bezahlt wurde, durch Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer in jedem Fall nicht mehr getragen. Bei Teilreinigungen eines Objekts wird in jedem Fall keine Abnahmegarantie mehr geboten und auch die Anwesenheit des Reinigungsteams vor Ort bei der Objektübergabe ist nicht mehr gegeben. Aus Kulanz wird je nach Situation dem Auftraggeber angeboten während der Übergabe trotzdem anwesend zu sein und allfällige Nachreinigungen bis max. 1h durchzuführen. Bei Abweisung des Auftrags und auch bei (Nach-)Reinigung und Anwesenheit während der Objektabgabe aus Kulanz, verfällt die Abnahmegarantie. Der vertraglich vereinbarte Rechnungsbetrag ist trotzdem in jedem Fall zu 100% geschuldet.

 

§4 Zahlungskonditionen

Der Rechnungsbetrag ist, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart, vor Start der Reinigungsarbeiten vom Kunden an die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer gegen Quittung in bar zu entrichten.

 

§5 Versicherungsschutz / Haftung

Schadenersatzansprüche, welche seitens des Kunden als Folge der Auftragsdurchführung gemacht wurden, werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer gedeckt (bis 5’000’000 Schweizer Franken pro Schadenereignis für Personen- sowie Sachschäden), wenn dies unverzüglich nach dem Schadenereignis der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer schriftlich angezeigt wird. Für Schäden, die an Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer nicht unverzüglich schriftlich angezeigt werden, entfällt jede Haftung. Alle Mitarbeiter sind AHV, IV, BU und NBU versichert und registriert bei der AHV/SVA.

 

Für Schadenersatzansprüche, welche seitens der Nachbarschaft des Auftraggebers als Folge der Auftragsdurchführung gemacht wurden, beispielsweise aufgrund einer Verunreinigung durch eine Hochdruckreinigung in einem Obergeschoss oder Verunreinigung des Treppenhauses, wird jede Haftung abgelehnt. Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer können, beispielsweise für eine Hochdruckreinigung in Bezug auf den aktuellen Zustand des Balkon- oder Terrassenbodens lediglich Empfehlungenen zur Reinigung aussprechen, die Haftung bzw. der Wunsch auf die Art der Reinigung dagegen ist vollumfängliche Verantwortung des Auftraggebers. Im Idealfall wird vor Auftragserteilung die Bewilligung des Eigentümers oder der Verwaltung für eine maschinelle Reinigung eingeholt. Die Reinigungen werden präzise und möglichst ohne Verunreinigung durchgeführt. Verunreinigungen, welche am Tag der Reinigung erkannt werden, werden nach gesundem Menschenverstand wieder beseitigt. In gröberen Fällen, welche am Tag der Reinigung erkannt werden (mehr als 0.5h Arbeit mit 1 Reinigungskraft), teilen sich der verantwortliche Auftraggeber und Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer die Kosten je zur Hälfte zu einem Stundensatz von 95.00 CHF exkl. MWST, wobei die Reinigung durch Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer durchgeführt werden müssen. Der geschätzte Rechnungsbetrag ist als Vorauszahlung zu entrichten (Bar oder TWINT) und ein allfällig zu viel bezahlter Rechnungsbetrag (Differenz) wird nach der Leistung zurückerstattet. Ein Schadenersatzanspruch in Form eines Entgelts wird seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer nicht getragen – eine solche muss durch den verantwortlichen Auftraggeber getragen werden.

 

Jegliche Schadenersatzansprüche, welche für beschädigte Möbel und/oder Haushaltsgegenstände oder Beschädigungen am Reinigungsobjekt aufgrund der Möbel und/oder Haushaltsgegenstände des Auftraggebers als Folge der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer bei einmaligen Reinigungen gemacht werden, beispielsweise Zerbrechen von Glas- und Keramikgegenständen oder beispielsweise jegliche Art von Beschädigung am Reinigungsobjekt oder am Möbel/Haushaltsgegenstand durch Bewegen/Schieben von Möbel und/oder Haushaltsgegenstände (z.B. schieben eines Tischs oder jegliche weitere Art von Möbel und/oder Haushaltsgegenstände), wird jede Haftung abgelehnt. Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer können, informieren bei allen einmaligen Reinigungsservices, dass das Objekt und/oder die Reinigungsbereiche leer und vollumfänglich zugänglich/erreichbar sein müssen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Möbel und Haushaltsgegenstände an einen Ort gestellt/verlegt werden, wonach diese durch uns als Auftragnehmer nicht angefasst oder verschoben werden müssen, damit wir als Auftragnehmer unseren Auftrag vollumfänglich ausführen können. Die Haftung wird auch dann abgelehnt, wenn der Auftraggeber Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer darüber informiert hat, dass die Wohnung noch Möbel und/oder Haushaltsgegenstände im Reinigungsobjekt hat. Die Möbel und Haushaltsgegenstände müssen an einen Ort gestellt/verlegt werden, wonach es zu unmöglichen Schäden durch die Auftragsdurchführung kommen kann. Bei Reinigungsobjekten, welche Möbel und Haushaltsgegenstände im Objekt haben, kann in keinem Fall weder eine Abnahmegarantie noch eine Haftung für Schäden gewährleistet werden. Es wird jegliche Haftung abgelehnt.

 

§6 Kündigungsfrist / Rücktritt vom Vertrag

Eine Kündigung bzw. Rücktritt vom Auftrag muss schriftlich auf eingeschriebenem Postweg oder via E-Mail erfolgen.

Eine schriftliche Kündigung

– 40 Arbeitstage und mehr, vor dem schriftlich oder mündlich vereinbarten Reinigungstermin, wird mit 25% des vertraglich vereinbarten Brutto-Betrages exkl. MWST veranschlagt und ist innert 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum.

– zwischen 20-39 Arbeitstage, vor dem schriftlich oder mündlich vereinbarten Reinigungstermin, wird mit 50% des vertraglich vereinbarten Brutto-Betrages exkl. MWST veranschlagt und ist innert 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum.

– zwischen 10-19 Arbeitstage, vor dem schriftlich oder mündlich vereinbarten Reinigungstermin, wird mit 75% des vertraglich vereinbarten Brutto-Betrages exkl. MWST veranschlagt und ist innert 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum.

– zwischen 1-9 Arbeitstage, vor dem schriftlich oder mündlich vereinbarten Reinigungstermin, wird mit 100% des schriftlich vereinbarten Brutto-Betrages exkl. MWST veranschlagt und ist innert 5 Tagen zu entrichten, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Leistungsdatum. Bei Nichteinhaltung des Termins am vereinbarten Reinigungstag, werden dem Auftraggeber ebenso 100% des vereinbarten Rechnungsbetrages verrechnet.

 

Rechtmäßige Beendigung des Vertrages seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer:

Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer kann den Vertrag einseitig kündigen (per E-Mail oder per Post), wenn der Auftraggeber seine Zahlungen nicht oder unvollständig leistet, überhaupt keine Zahlungen leistet oder diesbezüglich Probleme verursacht. Dieses Recht behält sich Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer vor. In einem solchen Fall akzeptiert und erklärt der Auftraggeber mit seiner schriftlichen Auftragserteilung, der durch sein vertragswidriges Verhalten die rechtmäßige Kündigung von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verursacht, dass alle bis zu diesem Tag geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bezüglich des verbindlichen Geld- und Vertragspreises als Strafklausel bei Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verbleiben und, falls es noch nicht geleistete Zahlungen gibt, diese unverzüglich an Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer geleistet werden. Ausserdem akzeptiert der Auftraggeber, dass er die von ihm geleisteten Zahlungen nicht zurückverlangen wird und dass er diesbezüglich nicht in einen Rechtsstreit treten wird. Der Auftraggeber akzeptiert hiermit unwiderruflich, dass er keine Rechte und Forderungen in Bezug auf diesen Geld- und Vertragspreis sowie auch auf die stornierte Leistung hat.

 

Mögliche Ausnahme zur Weiterführung des Vertrages seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer:

Sollte der definitive Reinigungstermin verschoben werden müssen, wäre dies mit einer zusätzlichen Bearbeitungs- und Administrativgebühr sowie Deckung von Opportunitätskosten verbunden, weil wir als Auftragnehmer in diesem Fall für den definitiven Termin, welcher aufgrund Verschuldens seitens Auftraggeber nicht eingehalten werden konnte, Opportunitätskosten zu tragen hätten. Die Bearbeitungsgebühr beläuft sich auf 150.00 CHF zuzüglich MWST pauschal und die Opportunitätskosten belaufen sich auf 50% des ursprünglich vereinbarten Brutto-Auftragspreises zuzüglich MWST. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer muss mit der Weiterführung des Vertrags ausdrücklich und schriftlich einverstanden sein und kann auch ohne Begründung davon absehen. Ausserdem sind bei Einverständnis die Kapazitäten der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer für die Ausführung des Auftrags zu berücksichtigen, wobei natürlich versucht wird einen geeigneten Termin für alle Parteien zu finden.

 

§7 Schlüssel / Zutritt

Der Auftraggeber stellt Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer, wenn erforderlich, die nötigen Schlüssel zum Objekt zur Verfügung oder öffnet uns die Türe vor Ort. Falls der Schlüssel im Milchkasten deponiert wird, muss der Briefkasten zwingend mit dem Namen des Auftraggebers übereinstimmen und angeschrieben sein, damit keine Verwechslungen von weiteren Schlüsseln, welche möglicherweise in weiteren nicht angeschriebenen Briefkästen deponiert sind, entstehen könnten – die verlorene Arbeitszeit wird durch eine solche Situation dem Auftraggeber nachverrechnet. Sollten falsche Schlüssel hinterlegt werden oder der Schlüssel die Türe nicht öffnen (beispielsweise weil das Schloss klemmt und nicht dreht) und dabei externe Hilfe (Verwalter, Hauswart, Auftraggeber) benötigt wird, wird die verlorene Arbeitszeit genauso nachverrechnet. Falls der Auftrag letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil der Zutritt seitens Auftraggeber nicht gewährleistet wird oder wurde, so wird dem Auftraggeber 100% des vereinbarten Betrages verrechnet. Die Reinigung wird jedoch je nach Situation in der restlichen Zeit bis spätestens zum Abgabetermin weitergereinigt. In jeder dieser Fälle verfällt aber eine Anwesenheit des Reinigungsteams für die Objektübergabe zusammen mit der Abnahmegarantie, da die geplante Reinigungszeit je nach Situation nicht mehr eingehalten werden kann. Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer übernimmt ausserdem keinerlei Haftung für externe Kosten, die durch jegliche Situationen entstehen können.

 

§8 Vertragsauflösung seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer behält sich das Recht vor, bei Objekten, welche den normalen Verschmutzungsgrad (Schimmel, Ungeziefer, Abfallberge, etc.) übersteigen oder wenn der Kunde vorsätzlich zu reinigende Objekte nicht erwähnt oder einfach ausgelassen hat (starke Verschmutzung an Wänden, Fenster, Türen infolge einer e.g. Raucherwohnung), die vereinbarten Arbeiten nicht auszuführen. In solchen Fällen gilt der Vertrag als nichtig. Durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis in allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§9 Objektübergabe & Reklamationen

Die Reinigung erfolgt exakt und gründlich. Sollte Ihr/e Verwaltung/Vermieter nach getaner Arbeit einen Grund zur Nachreinigung finden, dann wird diese umgehend von uns während der vereinbarten Objektübergabe durchgeführt. Sollten der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder Partner zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gegeben werden die Nachreinigung durchzuführen, so gilt der Auftrag automatisch als mit Abnahmegarantie erfüllt. Sollte die Verwaltung oder der Eigentümer am vereinbarten Reinigungstag nicht anwesend sein können, das Objekt aus irgendwelchen Gründen vorzeitig während der Objektübergabe und während allfälligen Nachreinigungen (auch über 1h hinausgehende Nachreinigungen) verlassen oder muss die Objektübergabe seitens Eigentümer/Verwalter an einem anderen neuen Tag stattfinden oder angesetzt werden, als dieser Tag, der mit uns als Auftragnehmer vereinbart wurde, so muss die Objektübergabe (inkl. allfälligen Nachreinigungen) maximal innerhalb 1h ab vereinbartem Zeitpunkt der Objektübergabe an den Auftraggeber übergeben werden. Der Auftrag gilt danach automatisch als mit Abnahmegarantie erfüllt. Nachträgliche Reklamationen seitens Auftraggeber oder Eigentümer/Verwalter können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine weitere Nachreinigung oder Fortsetzung der Nachreinigung (falls mehr als 1h) kann nur gegen Rücksprache/Vereinbarung und Aufpreis (Vorauskasse Bar oder per TWINT) durchgeführt werden. Eine solche Weiterführung der Reinigung durch Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder Partner, egal ob kostenlos oder kostenpflichtig, ist jedoch keine Pflicht, sondern lediglich Kulanz und um die Zufriedenheit und Zuverlässigkeit bei der Kundschaft zu gewährleisten. Die arbeitsrechtlichen Bedingungen müssen dabei stets berücksichtigt werden und haben Vorrang. Für die Objektübergabe an eine/n Verwaltung/Vermieter/Auftraggeber inklusive allfälliger Nachreinigungen, ist generell in allen Fällen maximal 1h im offerierten Preis inbegriffen. Jede weitere angefangene Stunde wird zu einem Stundenansatz von 95.00 CHF inkl. MWST pro anwesende Reinigungskraft gegen Vorauskasse in bar oder per TWINT verrechnet.

Je nach Situation und lediglich auf Kulanz der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder Partner, kann eine kostenlose oder kostenpflichtige Nachreinigung an einem anderen Tag stattfinden. Eine solche Nachreinigung muss nach Terminvereinbarung stattfinden und die Terminfindung muss sich auf die Kapazitäten der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer richten. Sollte das Angebot oder der Termin einer möglichen Kulanz-Nachreinigung durch den Auftraggeber abgelehnt oder abgesagt werden, so gilt für die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer der Auftrag automatisch mit Abnahmegarantie erfüllt. Der vereinbarte Rechnungsbetrag ist in jedem Fall gemäss Auftrag zu 100% zu entrichten.

Bei vereinbarten Objektübergaben an den Auftraggeber (statt an Verwaltung/Eigentümer), gilt der Auftrag nach Beenden der Arbeiten anhand der Schlüsselrückgabe oder Einwerfens des Schlüssels in den Briefkasten automatisch im Sinne der Abnahmegarantie erfüllt. Sollte für die Objektübergabe eine zeitlich befristete Qualitätskontrolle vereinbart worden sein, so gilt die Abnahmegarantie bzw. das Recht auf Qualitätsprüfung und Nachreinigungszeit lediglich während dieser zeitlich befristeten Übergabe- & Nachreinigungszeit und lediglich an den Auftraggeber – nach Ablauf dieser zeitlichen Frist ist der Auftrag im Sinne der Abnahmegarantie automatisch erfüllt. Der Auftraggeber oder Verwalter/Vermieter hat keinen Anspruch auf zusätzliche kostenlose Reinigungszeit nach Ablauf dieser Frist. Zusätzliche Reinigungszeit kann nur gegen Aufpreis (Vorauskasse) und Terminvereinbarung ausgeführt werden, wobei der Auftraggeber sich bei der Terminfindung auf die Kapazitäten der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer richten muss. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben werden können, so kann Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer den Zusatzauftrag nicht annehmen.

Reklamationen sowie Schäden müssen sofort nach der Reinigung oder während der Objektübergabe, entweder von der Verwaltung, dem Eigentümer oder dem Auftraggeber, an die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen sowie Schadenmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Auf perfektionistisches und übermässig pingeliges Verhalten, Mobbing, Belästigung, Bedrohung, Schikane oder kleinliche böswillige Quälerei (Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse getroffene Maßnahme, durch die jemandem unnötig Schwierigkeiten bereitet werden) seitens Verwaltung/Eigentümer/Auftraggeber/Nachmieter wird nicht eingegangen. Es gilt der gesunde Menschenverstand und der gegenseitige Respekt.

 

§10 Übertragung

AGB und abgeschlossene Verträge binden auch allfällige Rechtsnachfolger von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder des Auftraggebers.

 

§11 Differenzen

Differenzen, welche sich aus einem Vertrag ergeben können, werden wenn immer möglich im gegenseitigen Gespräch geregelt. Sollte dies nicht möglich sein, gilt als Gerichtsstand der Hauptsitz der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Unterhaltsreinigung & Facility Management

§1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer wird mit der vollständigen, mängelfreien und funktionsfähigen Erbringung der Unterhaltsreinigung betraut. Die Verpflichtung von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer wird durch diesen Vertrag bestimmt. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäss Auftragsdefinition auszuführen.

 

§2 Auftragsausführung

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer setzt die erforderliche Zahl zuverlässiger Arbeitskräfte ein und sorgt für Ersatzkräfte bei Ferienabwesenheit, Krankheitsausfällen sowie bei anderen Abwesenheitsfällen (sofern vom Auftraggeber gewünscht). Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer stellt seinem Personal geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung. Das Personal verfügt über einen gültigen Personalausweis, der bei der Arbeit gut sichtbar getragen wird. Bei Kapazitätsengpässen könnte für die Ausführung von Aufträgen ein Subunternehmer der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer beigezogen werden, welche den Auftrag unter denselben Bedingungen, wie mit Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer vereinbart, durchführt.

 

Die Reinigungsarbeiten werden generell, sofern nichts anderes vereinbart, jeweils in der Zeit ab 06:00 bis 17:00 ausgeführt. Die Reinigung kann bis maximal 23:00 Uhr verlängert werden, sofern bei Verzögerungen, wegen Verkehr oder Ähnlichem, die Reinigung später als erwartet gestartet wurde. Abweichungen von plus oder minus 30 Minuten sind stets möglich. Für jede Anfahrt ist ein Berechnungsminimum von 2h zu berücksichtigen, sofern der Auftrag von lediglich einer Reinigungskraft auszuführen ist. Wenn der Auftrag durch zwei Reinigungskräfte auszuführen ist, ist ein Berechnungsminimum von 3h zu berücksichtigen (1.5h pro Reinigungskraft). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass angefangene Halbstunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden.

 

§3 Material und Verbrauchsmaterial

Die Auftraggeber stellt die zur Reinigung benötigten Materialien, Maschinen, Geräte und Werkzeuge zur Verfügung (sofern nicht anders vereinbart). Verbrauchsmaterial wie Reinigungsmittel, Toilettenpapier, Handtuchservietten/-rollen, Seife sowie Kehrichtsäcke werden vom Auftraggeber geliefert. Die Lieferung von Auffüllmaterialien durch die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer wie z.B. Toilettenpapier, Seife, Handtuchservietten/-rollen, Plastiksäcke, eventuelle Entsorgungsgebühren etc. sind im Preis nicht inbegriffen und werden gegen Rapport verrechnet.

 

§4 Verhalten

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verpflichtet sich, seine Arbeitskräfte zur Beachtung der Bestimmungen der zuständigen Hausordnung des Auftraggebers anzuhalten. Während der Arbeit besteht für die Mitarbeitenden der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer ein striktes Alkohol- und Rauchverbot. Jegliche Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Verletzung des Dienst- und Betriebsgeheimnisses führen könnte, sind strengstens verboten. Das Personal von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer enthält sich jeglicher Benützung von Betriebseinrichtungen, Anlagen etc., ausgenommen sanitäre und elektrische Einrichtungen im Rahmen der Auftragserledigung.

 

§5 Personal

Für die Rekrutierung des Personals ist Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer verantwortlich. Allgemeine Anforderungen und Weisungen des Auftraggebers werden soweit möglich berücksichtigt. Die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages GAV der Reinigungsbranche wird garantiert.

 

§6 Kontrollen und Kontakte

Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer lässt die Auftragsausführung in periodischen Abständen, während oder nach der Reinigung durch eine speziell für diese Kontrollfunktion ausgebildete Person überprüfen. Die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer pflegt mit dem Auftraggeber periodische Kontakte. Deren zeitliche Festlegung erfolgt in direkter Absprache.

 

§7 Gesetzliche Feiertage und Terminabsagen

An gesetzlichen Feiertagen werden die geplanten Reinigungstermine nach Vereinbarung auf einen anderen Wochentag verschoben. Grundsätzlich finden keine Reinigungen an gesetzlichen Feiertagen statt, ausgenommen bei speziellen Abmachungen, in diesem Fall werden diese mit einem Zuschlag von 100% belastet, es sei denn, die Anfrage die Reinigung am gesetzlichen Feiertag auszuführen kommt seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer.

 

Pro Quartal darf maximal 1 Reinigungstag ohne Verrechnung und ohne Begründung ausgefallen werden. Es dürfen jedoch keine Reinigungstage während der Kündigungsfrist ausgefallen werden und auch nicht nachträglich für vergangene Quartale. Falls der Reinigungsmonat bereits verrechnet wurde, dürfen Reinigungen, die in diesem Monat stattfinden, nicht mehr abgesagt werden.

 

§8 Infrastruktur / Energie

Der Auftraggeber stellt Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer das zur Arbeitsausführung erforderliche Warm- und Kaltwasser, den elektrischen Strom sowie einen geeigneten Platz zur Unterbringung der Reinigungsgeräte und Produkte unentgeltlich zur Verfügung.

 

§9 Schlüssel / Zutritt

Der Auftraggeber stellt Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer, wenn erforderlich, die nötigen Schlüssel zum Objekt zur Verfügung. Falls der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Zutritt seitens Auftraggeber nicht gewährleistet wird oder wurde, so wird dem Auftraggeber 100% des vereinbarten Betrages verrechnet.

 

§10 Abfalldeponie

Der Auftraggeber stellt für das Deponieren von Altpapier die nötigen Behälter zur Verfügung. Das übrige Abfallmaterial wird in den im Auftragsobjekt vorhandenen Kehrichteimern, Plastiksäcken oder Container deponiert. Wenn die Entsorgung durch Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer getätigt werden muss, wird diese in Regie verrechnet.

 

§11 Beanstandungen

Der Auftraggeber, bzw. dessen Beauftragter, führt Kontrollen über die Reinigungsarbeiten aus. Beanstandungen oder Schäden, insbesondere nicht vertragsgemäße Ausführungen von Dienstleistungen, sind direkt, am selben Tag oder am nächsten Morgen bis spätestens 10:00 Uhr telefonisch oder schriftlich an die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer zu erheben.

 

§12 Schäden

Schadenersatzansprüche, welche seitens des Auftraggebers als Folge der Auftragsdurchführung gemacht werden, besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von CHF 5’000’000 Schweizer Franken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen. Keine gesetzliche Haftung seitens Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer besteht beispielsweise für Schlüsselverluste und Schlossänderungskosten, wenn die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder deren Personal für das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Ähnliches, nach den gesetzlichen Bestimmungen, kein Verschulden trifft (z.B. Einbruchdiebstahl bei einem Angestellten zu Hause oder Beraubung). Für solche Schadensfälle besteht für den Auftraggeber eine Versicherungsmöglichkeit für Schlossänderungskosten über die Sachversicherung wie Geschäfte oder Gebäude.

 

§13 Abwerbung

Das Reinigungspersonal von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer darf vom Auftraggeber nicht für gleichartige Arbeiten abgeworben werden.

 

§14 Vertragsdauer / Kündigung

Der vorliegende Vertrag kann unter Einhaltung von einer Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich auf Ende eines jeden Monats gekündigt werden (sofern vertraglich nicht anders vereinbart). Während der Kündigungsfrist dürfen keine Reinigungen ausgefallen oder ausgesetzt werden. Während der Kündigungsfrist bei Feiertagen wird nach Rücksprache für den Reinigungstermin ein neuer Termin in derselben Woche vereinbart. Wenn ein Auftrag seitens Auftraggeber akzeptiert wurde, führt der Auftragnehmer (Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer) organisatorische sowie administrative Arbeiten durch. Wenn danach der Vertrag aus welchen Gründen auch immer durch Verschulden des Auftraggebers nicht zustande kommt, wird dem Auftraggeber 50% Stornokosten des dem Auftragnehmer (Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer) entgangenen Umsatzes des ersten Reinigungsmonats in Rechnung gestellt.

 

§15 Preisbasis / Preisanpassung

Die Preise basieren auf den aktuellen Lohn- und Lohnnebenkosten gemäss allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Reinigungsgewerbe und auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Ändern sich diese Kosten, so ist die Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer berechtigt, die Preise folgendermassen, ohne Kündigung, anzupassen:

– Prozentuelle Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten gemäss allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sowie der gesetzlichen Sozialleistungen des kommenden Jahres.

– Prozentuelle Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise zwischen September des laufenden Jahres und September des Vorjahres. Die Preiserhöhung trifft frühestens vier Wochen nach Mitteilung und die schriftliche Bestätigung an den Auftraggeber jeweils per 1. Januar in Kraft.

 

§16 Mehrwertsteuer

Eine eventuelle Mehrwertsteuererhöhung kann jederzeit, ab Datum der Inkraftsetzung, überwälzt werden.

 

§17 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung für diesen Auftrag erfolgt jeweils zu Ende des Reinigungsmonats. Dieser läuft, wenn nichts Anderes vereinbart, vom 1. – 30./31. des aktuellen Monats. Der Auftraggeber überweist, wenn nichts Anderes vereinbart, den Rechnungsbetrag innert 10 Tagen netto ab Rechnungsstelldatum.

 

§18 Übertragung

AGB und abgeschlossene Verträge binden auch allfällige Rechtsnachfolger von Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer oder des Auftraggebers.

 

§19 Differenzen

Differenzen, welche sich aus diesem Vertrag ergeben können, werden wenn immer möglich im gegenseitigen Gespräch geregelt. Sollte dies nicht möglich sein, gilt als Gerichtsstand der Hauptsitz der Interverse GmbH oder die zur Interverse GmbH gehörenden Marken und/oder Lizenznehmer.

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